FAQ

Ja. Laut den Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes haben die Arbeitnehmer, die im selben Unternehmen seit mindestens 4 Wochen arbeiten, Anspruch auf Fortzahlung für eine Dauer von mindestens 6 Wochen , wenn sie wegen einer Krankheit arbeitsunfähig sind (chronische Krankheiten ausgenommen).

Der Anspruch auf mindestens 24 bezahlte Tage Urlaub (Arbeitstage) steht im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Die teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, genauso wie die Vollzeitbeschäftigten, haben Anspruch auf 24 bezahlte Tage Urlaub (Arbeitstage), dass heisst 4 Wochen pro Jahr. Das Bezugsjahr ist normalerweise das Kalenderjahr. Der Jahresurlaub muss bis Ende des Kalenderjahres genommen werden und darf nur in Sonderfällen und kurzfristig auf des nächste Jahr verschoben werden.
Nur die Arbeitnehmer, die mindestens seit 6 Monaten unaufhörlich im selben Unternehmen arbeiten, haben Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Unter dieser Zeitdauer besteht nur ein Anspruch auf einen entsprechenden Teilurlaub.

Nein.  Was die Arbeitsverhältnisse nach dem 1. Januar 2004 angeht, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf den Kündigungsschutz , wenn ihre Betriebszugehörigkeit länger als sechs Monate ist und wenn das Unternehmen mehr als 10 Personen (ausser Lehrlinge) beschäftigt. Die Teilzeitbeschäftigten, die bis zu 20 Stunden wöchentlich arbeiten, zählen zur Hälfte, und diejenigen, die bis zu 30 Stunden arbeiten, zählen zu Zweidrittel. 

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